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Qualität durch Fortbildung.

Bundesrechtsanwaltsordnung

Grundsätzlich gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: sie haben die Pflicht zur Fortbildung. Diese Pflicht ist im § 43 a Abs. 6 BRAO vorgeschrieben. Ist diese Fortbildungspflicht überprüfbar? Werden Sanktionen für den Fall ausgesprochen, dass die Fortbildung nicht vorliegt? In der Praxis ist diese Pflicht kaum überprüfbar und wird nur am festgestellten Einzelbeispiel sanktioniert.

Vertrauen gegen Kompetenz

Pro Jahr werden von den Gerichten tausende Entscheidungen erlassen, eine Vielzahl neuer Gesetze werden durch das Parlament verabschiedet und zahlreiche Aufsätze werden veröffentlicht. Um sich regelmäßig auf dem Laufenden zu halten, ist eine lebenslange Qualifizierung und Fortbildung notwendig.

Die Mandanten wissen über den Vorteil fachlicher Qalifikation und Fortbildungen und fragen gezielt nach. Das ist Voraussetzung für den Vertrauensvorschuss des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt. Wenn ein Mandant Vertrauen schenkt, dann erwartet er Wissen zurück.

Ihr Vorteil - meine Qualifikation

Dieses Wissen will ich meinen Mandanten anbieten und ihm ein Vorsprung garantieren. In den letzten Jahren habe ich mich regelmäßig fortgebildet und theoretische Wissen in drei Fachanwaltslehrgänge erworben.